Beglaubigte Übersetzungen für Gerichte, Notare, Behörden, Botschaften und Konsulate


Für bestimmte Zwecke im Zusammenhang mit Gerichten, Notaren, Rechtsanwälten und Behörden, wie z.B.:

  • Gerichtsverfahren
  • notarielle Urkunden, z.B. Gesellschaftsverträge, Firmenerrichtungen etc.
  • Geburtsurkunden, Sterbeurkunden
  • Ehefähigkeitszeugnis bei beabsichtigter Eheschließung mit einem Ausländer
  • Erbschein, erbrechtliche Vereinbarungen
  • Gesellschaftsverträgen
  • Eheverträge, Heiratsurkunden, Scheidungsurkunden etc.

werden beglaubigte Übersetzungen mit einem Bestätigungsvermerk verlangt, d.h. eine schriftliche Übersetzung, deren Richtigkeit und Vollständigkeit von einer Urkundenübersetzerin mit der Unterschrift sowie einem Stempel bzw. Siegel bestätigt wird. 


Bestätigungsvermerk durch beeidigte Übersetzer

Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer sind Dolmetscher und Übersetzer, die bei einem Landgericht, Oberlandesgericht oder einer Innenbehörde einen allgemeinen Eid abgelegt haben. Dieser Eid ist gemäß § 189 Abs. 2 GVG vor allen Gerichten des Bundes und der Länder gültig.

Beglaubigte Übersetzungen dürfen ausschließlich von öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzern angefertigt werden. Um ein hohes Leistungsniveau garantieren zu können, werden bei der staatlichen Prüfung der Voraussetzungen strenge Maßstäbe gesetzt (d.h. Staatsprüfung bzw. Universitätsabschluss).

In den beglaubigten Dokumenten werden die Richtigkeit und Vollständigkeit der gefertigten Übersetzung gem. § 142 Abs. 3 ZPO unter Angabe von Ort und Datum sowie dem Rundstempel des Übersetzers mit der Unterschrift offiziell bescheinigt.


Übersetzungen mit Bestätigungsvermerk für ausländische Botschaften und Konsulate

Oft wird zusätzlich eine Bestätigung der Unterschrift des Übersetzers durch die jeweilige Botschaft bzw. ein Konsulat verlangt.

Es empfiehlt sich daher, auf einen Dolmetscher zurückzugreifen, der im Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis des Konsulats geführt wird, da ansonsten ein zusätzlicher Dienstgang des Übersetzers zum Konsulat zum Zwecke der Unterschriftsbeglaubigung mit den damit verbundenen Zusatzkosten erforderlich wird.


Legalisation von Urkunden

Die Legalisation einer Urkunde ist die i. d. R. durch ein Konsulat oder eine andere Behörde, z.B. Justizbehörde (Apostille), erteilte amtliche Bescheinigung, dass die Urkunde echt ist, d.h. die Unterschrift von der ausstellenden Person stammt.

Eine Legalisation kommt nur für ausländische Urkunden oder für solche inländischen Urkunden in Betracht, die im Ausland verwendet werden.


Apostille

Die Apostille ist die vereinfachte Form der Legalisation einer Urkunde zwecks Verwendung im Ausland, wobei die Echtheit der Unterschrift ohne Mitwirkung eines Konsulats durch eine inländische Behörde bestätigt wird.

Ob im Einzelfall eine Apostille genügt, ergibt sich aus den zwischenstaatlichen Abkommen. Bei Bedarf kann ich Ihnen anhand einer Liste Auskunft geben über die Mitgliedsstaaten des Abkommens (Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation).

In Bayern ist für die Ausstellung der Apostille der jeweilige Präsident des Landgerichts zuständig.