Gerichtsdolmetscher und Gerichtsübersetzer


Justizpalast München
Wann werden im Verkehr mit Gerichten und Behörden beeidigte Dolmetscher und Übersetzer gebraucht?

Öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher und Übersetzer (auch unter dem Begriff "Gerichtsdolmetscher" bzw. "Gerichtsübersetzer" bekannt) sind u.a. bei folgenden gerichtlichen und/oder behördlichen fremdsprachlichen Geschäftsvorgängen hinzuzuziehen:

  • Gerichtsverhandlungen bei Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten
  • Aufgebotsbestellungen und Eheschließungen mit ausländischen Partnern
  • Notarielle Beurkundungen (z.B. Eheverträge, Scheidungsvereinbarungen, Gesellschaftsverträge etc.)
  • Beglaubigte Übersetzungen
  • Beeidigtes Dolmetschen bei Zivil- Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren
  • Apostillen
  • Legalisation von Urkunden

wenn einer der im Verfahren Beteiligten nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt.


Es gelten hohe fremdsprachlich-fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Für solche gerichtliche und/oder behördliche Zwecke werden durch das für die Zulassung in Bayern zuständige Kultusministerium spezifische hochqualifizierte fremdsprachliche Zulassungsvoraussetzungen an die Fachausbildung der Übersetzer(innen) / Dolmetscher(innen) gestellt:

  • Absolvent/in eines Studiums der Translationswissenschaft
  • Bayerische Staatsprüfung für Übersetzer und Dolmetscher.

Ich bin als Dolmetscherin und Übersetzerin vor den Gerichten öffentlich bestellt und allgemein beeidigt

In meiner Eigenschaft als:

  • öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für die spanische Sprache sowie als
  • öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für die französische Sprache,

wurde ich

  • vom Landgericht München I für gerichtliche und behördliche Zwecke bestellt und beeidigt,
  • verfüge über einen langjährigen Erfahrungshintergrund mit spezifischem juristischem und technischem Fachwissen und
  • habe die gerichtlich eingeräumte Berechtigung Beglaubigungen mit Bestätigungsvermerk anzufertigen.